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Satzung Bürgerverein Buchschlag e.V.


Neufassung der Satzung vom 24. März 2000



§1 Der Bürgerverein Buchschlag setzt die Tradition des am 28.12.1910 gegründeten Bürgervereins Buchschlag fort. Als eingetragener Idealverein mit Sitz in Dreieich im Stadtteil Buchschlag verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere
- Förderung des Volkssports und der Gesundheit durch Turnen, Gymnastik und Laientanz
- Förderung der Jugend durch unmittelbare Jugendgruppenarbeit
- Förderung der Kultur und Volksbildung
- Förderung internationaler Völkerverständigung und Annäherung

$2 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

$3 Stimmberechtigte und wählbare Mitglieder können alle volljährigen Bürger werden. Jugendliche können ab dem 14. Lebensjahr die Mitgliedschaft erwerben, doch tritt ihre Stimmberechtigung und Wählbarkeit erst mit Erreichen der Volljährigkeit ein. Die Mitglieder geschäftsführend und wirtschaftlich selbständiger Gruppen im BVB erwerben mit ihrem Beitritt zu diesen Gruppen die korporative Mitgliedschaft. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

§4 Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Kündigung mit Monatsfrist zum Jahresende. Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Im Falle des Widerspruchs von Mitglied oder Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand bestimmt. Der Verein entscheidet in Mitgliederversammlung und Vorstand mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

$5 Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand                                                                                                       

§6 Der Vorstand hat turnusmäßig alle zwei Jahre bis zum 31. März des der ablaufenden Vorstandsperiode folgenden Jahres zur Mitgliederversammlung einzuladen, und zwar durch Aushang im Mitteilungskasten beim alten Buchschlager Rathaus, mit Zwei-Wochen-Frist, unter Angabe der Tagesordnung. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder; Stellvertretung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl den Vorstand und zwei Kassenprüfer und wählt oder bestimmt zwei Urkundspersonen. Sie entscheidet ferner über die Entlastung des Vorstands und erteilt dem neuen Vorstand Richtlinien. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder einberufen.

$7 Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) drei Beisitzern
d) dem Schriftführer/in
e) dem Kassierer

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten mit einem der anderen Vorstandsmitglieder den Verein rechtskräftig und rechtsgeschäftlich nach außen. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

§8 Der Verein betreibt keinerlei wirtschaftliche oder gewerbliche Erwerbstätigkeit; bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins – oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke – fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend und der Völkerverständigung im Stadtteil Buchschlag.

§9 Diese Satzung wurde am 24. März 2000 von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 28. Mai 1965.       
Bürgerverin Buchschlag e.V. 2008